GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Bezirkskrankenhaus Haar
(einschließlich Atriumhaus und ZAK)
und
ApK München e.V.
(Aktionsgemeinschaft der Angehörigen psychisch Kranker, ihrer Freunde und Förderer e. V.)
zum Thema:

Umgang, Information und Status von Angehörigen psychisch Kranker
von Patienten des BKH Haar


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PRÄAMBEL
Die „Gemeinsame Erklärung“ basiert auf der gemeinsamen Erkenntnis, dass die besonderen Lebensumstände psychisch kranker Menschen nicht selten einen besonderen Hilfebedarf auslösen, der neben dem professionell abgedeckten medizinisch-therapeutisch-pflegerischen Bedarf besteht, und der auch durch die professionelle Sozialarbeit nicht optimal abgedeckt werden kann. Dieser Hilfebedarf ergibt sich aus den gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Erkrankten sowie häufigen vertraglichen Verflechtungen mit den Angehörigen oder Partnern. Aufgrund von nicht erfüllten Verträgen ihrer erkrankten Angehörigen, werden Verwandte oft subsidiär haftbar gemacht.
Angehörige (Eltern, Geschwister, Ehepartner, weitere Verwandte) und/oder Lebenspartner sind als Familienmitglieder aufgrund der gemeinsamen Lebens- und/oder Verantwortungsgemeinschaft mit dem Patienten für diese Aufgabe, d.h. diesen Hilfebedarf zu decken, meistens einstandswillig und bereit. Gesetzliche Bezugspersonen sind durch Gesetz bzw. Vertrag hierzu bestimmt, Angehörige, Freunde und Partner werden vom Patienten bestimmt. (z. B. durch eine Patientenverfügung).
Ziele dieser „Gemeinsamen Erklärung“ sind daher die inhaltliche Definition und die prozedurale, konkretere Gestaltung der Beziehung des BKH Haar zu den Angehörigen der Patienten des BKH Haar und damit die als notwendig erkannte Integration dieser Ebene des Hilfebedarfs der Patienten im Rahmen des stationären Aufenthaltes.


1.
1.1
GRUNDSÄTZE
Basis dieser „Gemeinsamen Erklärung“ sind das Leitbild des BKH Haar, sowie die in allen Fachbereichskonzepten der medizinischen Fachbereiche bereits grundsätzlich und verbindlich niedergelegten aktuellen Aussagen zur Zusammenarbeit mit den Angehörigen von Patienten des BKH Haar (Fachbereichskonzepte des BKH Haar MGUi-000120; MGUi-000144; MGUi-000147; MGUi-000148; MGUi-000154; MGUi-000163; MGUi-000165; MGUi-000173; MGUi-000209; MGUi-000217). Ferner berücksichtigt und anerkennt die „Gemeinsame Erklärung“, dass nach dem deutschen Grundgesetz (Artikel 6 GG) „Ehe und Familie unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung stehen“. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes werden ausdrücklich angesprochen. Die gesetzlichen Bestimmungen bilden einen Handlungsrahmen dieser „Gemeinsamen Erklärung“, der sich in Einzelfällen limitierend auswirken kann.


1.2
Diese „Gemeinsame Erklärung“ ist kein Vertrag zwischen dem BKH Haar und der ApK München und begründet somit keinen Rechtsanspruch einzelner Angehöriger von Patienten auf Information, Anhörung und Einbeziehung.


1.3
Diese „Gemeinsame Erklärung“ definiert Leitlinien für den regelhaften Umgang mit Angehörigen von Patienten des BKH Haar während verschiedener Phasen des stationären Aufenthaltes (Aufnahme, Behandlungsplanung/Verlegung und Entlassungsplanung). Angestrebt ist, dass für Angehörige und die Mitarbeiter des BKH Haar der Status „Angehöriger“ klarer ist und dadurch die grundsätzlich wünschenswerte und zu fördernde Einbeziehung von Angehörigen in die Ablaufphasen eines Patientenaufenthaltes optimiert wird.


1.4
Angehörige und/oder andere benannte Vertrauenspersonen der Patienten des BKH Haar werden, wie in der Konzeption der integrierten Versorgung, als hilfreiche Koordinationspartner eingebunden und geschätzt.


1.5
Diese Leitlinien werden Zug um Zug in Form von Verfahrensschritten in die jeweils bestehenden konkreten Prozessbeschreibungen des BKH Haar eingearbeitet. Ferner wird der erkannte Hilfebedarf, der über die professionell organisierbare Hilfeleistung eines Krankenhauses hinausgeht, in die Fachbereichskonzepte aufgenommen.



2. GEMEINSAME LEITLINIEN
Definition
Diese Leitlinien geben den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an den unterschiedlichen Stellen des stationären Behandlungsverlaufs eines Patienten des BKH involviert sind einen verbindlichen Handlungskorridor für den Umgang mit Angehörigen. Abweichendes Handeln von diesen Leitsätzen ist im Einzelfall möglich und ist zu begründen.


2.2
LEITLINIE 1:
ENTBINDUNG VON DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT GEGENÜBER ANGEHÖRIGEN
(BEZIEHUNG ARZT-PATIENT)
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber konkret benannten Angehörigen oder anderen benannten Vertrauenspersonen eines Patienten/einer Patientin als Ansprechpartner für den behandelnden Arzt wird im Rahmen der stationären Aufnahme bzw. so früh wie möglich vom Arzt/Ärztin mit dem Patienten geklärt.


Falls die Schweigepflichtsentbindung nicht direkt im Aufnahmegespräch mit dem Patienten positiv zu klären ist, wird das Thema „Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber Angehörigen bzw. einer Vertrauensperson“ immer wieder mit dem Patienten angesprochen und ggf. auf positive Aspekte der aktiven Einbindung von Angehörigen/oder Vertrauenspersonen in den Behandlungsablauf hingewiesen. Die Ärzte sprechen den Patienten aktiv auf einen Krisenpass und/oder eine Patientenverfügung an.


Änderungen hinsichtlich der Schweigepflichtsentbindung werden von den Ärzten an das Pflegepersonal und die Telefonauskunft des BKH Haar zeitnah weitergeleitet.

Die Schweigepflichtsentbindung kann auch Teilaspekte umfassen:
Information über die stationäre Aufnahme/Entlassung
Information über den Zustand des Patienten
Information über die Erkrankung des Patienten
Austausch über die Behandlungs-/Zielplanung
Austausch bzgl. Verlegungs-/Entlassungsplanung

LEITLINIE 2:
INHALT UND ZEITPUNKTE FÜR ANGEHÖRIGENGESPRÄCHE
(BEZIEHUNG ARZT/PFLEGEPERSONAL UND ANGEHÖRIGE)
Angehörigengespräche mit dem behandelnden Arzt im Laufe des stationären Aufenthaltes eines Patienten des BKH Haar sind grundsätzlich vorgesehen, es sei denn, der Patient wünscht dies ausdrücklich nicht. Dabei wird dem Patienten solch ein Gespräch immer wieder aktiv angeboten, auch wenn anfänglich vom Patienten solch ein Angehörigengespräch abgelehnt wurde.
Angestrebte Zeitpunkte für diese Gespräche:
zeitnah zur stationären Aufnahme
im Zuge der Entlassungsplanung
Zu Beginn der Behandlung eines Patienten wird festgelegt welcher Arzt im Normalfall als Ansprechpartner für einen Angehörigen/eine Vertrauensperson benannt wird.
Inhalte der Gespräche:
Im Rahmen der stationären Aufnahme:
Information über die Aufnahme, den Zustand des Patienten, geplante/getroffene Maßnahmen aus medizin-therapeutisch-pflegerischer und sozialtherapeutischer Sicht.


Im Rahmen der Entlassungs-/Verlegungsplanung:
Erläuterung und Abstimmung der Entlassung/Verlegungsmodalitäten, initiierte Anbindung an ambulant-komplementäre Strukturen, Information und Abstimmung der nachstationären Wohn- und Arbeitssituation (ggf. mit dem Sozialpädagogen der Station).


LEITLINIE 3:
AUFKLÄRUNG GEGENÜBER ANGEHÖRIGEN BZGL. NUTZUNG UND FOLGEN IHRER ANGABEN ZUR FREMDANAMNESE.
Angehörige oder andere benannte Vertrauenspersonen werden, - falls sie fremdanamnestische Angaben machen wollen oder darum gebeten werden - darüber aufgeklärt, dass diese Angaben für die patientengerechte diagnostische und prognostische Einschätzung sowie für eine optimierte Behandlung und nachstationäre Hilfeplanung verantwortungsvoll genutzt werden können. Das schließt auch deren Verwendung in Arztberichten ein.

Dies kann im Einzelfall Folgen für den Patienten haben. Die Nutzung der fremdanamnestischen Angaben eines Angehörigen oder einer anderen benannten Vertrauensperson für Strafrechtsgutachten erfolgt generell nach Einholung des Einverständnisses des Angehörigen/ bzw. einer anderen benannten Vertrauensperson. Fremdanamnestische Angaben in ärztlichen Berichten sind grundsätzlich als solche gekennzeichnet.


Haar, den 27. Oktober 2005
(unterzeichnet durch)
Kristian Groß
1. Vorsitzender der ApK München e. V.
Martin Spuckti
(Krankenhausdirektor BKH Haar)
Prof. Dr. Dr. Wolfgang Bender
(Ärztlicher Direktor BKH Haar)
Josef Kolbeck
(Pflegedirektor BKH Haar)