GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Bezirkskrankenhaus Haar
(einschließlich Atriumhaus und ZAK)
und
ApK München e.V.
(Aktionsgemeinschaft der Angehörigen psychisch Kranker, ihrer Freunde und
Förderer e. V.)
zum Thema:
Umgang, Information und Status von Angehörigen psychisch Kranker
von Patienten des BKH Haar
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PRÄAMBEL
Die „Gemeinsame Erklärung“ basiert auf der gemeinsamen Erkenntnis, dass die
besonderen Lebensumstände psychisch kranker Menschen nicht selten einen
besonderen Hilfebedarf auslösen, der neben dem professionell abgedeckten
medizinisch-therapeutisch-pflegerischen Bedarf besteht, und der auch durch die
professionelle Sozialarbeit nicht optimal abgedeckt werden kann. Dieser
Hilfebedarf ergibt sich aus den gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
des Erkrankten sowie häufigen vertraglichen Verflechtungen mit den Angehörigen
oder Partnern. Aufgrund von nicht erfüllten Verträgen ihrer erkrankten
Angehörigen, werden Verwandte oft subsidiär haftbar gemacht.
Angehörige (Eltern, Geschwister, Ehepartner, weitere Verwandte) und/oder
Lebenspartner sind als Familienmitglieder aufgrund der gemeinsamen Lebens-
und/oder Verantwortungsgemeinschaft mit dem Patienten für diese Aufgabe, d.h.
diesen Hilfebedarf zu decken, meistens einstandswillig und bereit. Gesetzliche
Bezugspersonen sind durch Gesetz bzw. Vertrag hierzu bestimmt, Angehörige,
Freunde und Partner werden vom Patienten bestimmt. (z. B. durch eine
Patientenverfügung).
Ziele dieser „Gemeinsamen Erklärung“ sind daher die inhaltliche Definition und
die prozedurale, konkretere Gestaltung der Beziehung des BKH Haar zu den
Angehörigen der Patienten des BKH Haar und damit die als notwendig erkannte
Integration dieser Ebene des Hilfebedarfs der Patienten im Rahmen des
stationären Aufenthaltes.
1.
1.1
GRUNDSÄTZE
Basis dieser „Gemeinsamen Erklärung“ sind das Leitbild des BKH Haar, sowie die
in allen Fachbereichskonzepten der medizinischen Fachbereiche bereits
grundsätzlich und verbindlich niedergelegten aktuellen Aussagen zur
Zusammenarbeit mit den Angehörigen von Patienten des BKH Haar
(Fachbereichskonzepte des BKH Haar MGUi-000120; MGUi-000144; MGUi-000147;
MGUi-000148; MGUi-000154; MGUi-000163; MGUi-000165; MGUi-000173; MGUi-000209;
MGUi-000217). Ferner berücksichtigt und anerkennt die „Gemeinsame Erklärung“,
dass nach dem deutschen Grundgesetz (Artikel 6 GG) „Ehe und Familie unter
besonderem Schutz der staatlichen Ordnung stehen“. Die gesetzlichen Bestimmungen
zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes werden
ausdrücklich angesprochen. Die gesetzlichen Bestimmungen bilden einen
Handlungsrahmen dieser „Gemeinsamen Erklärung“, der sich in Einzelfällen
limitierend auswirken kann.
1.2
Diese „Gemeinsame Erklärung“ ist kein Vertrag zwischen dem BKH Haar und der ApK
München und begründet somit keinen Rechtsanspruch einzelner Angehöriger von
Patienten auf Information, Anhörung und Einbeziehung.
1.3
Diese „Gemeinsame Erklärung“ definiert Leitlinien für den regelhaften Umgang mit
Angehörigen von Patienten des BKH Haar während verschiedener Phasen des
stationären Aufenthaltes (Aufnahme, Behandlungsplanung/Verlegung und
Entlassungsplanung). Angestrebt ist, dass für Angehörige und die Mitarbeiter des
BKH Haar der Status „Angehöriger“ klarer ist und dadurch die grundsätzlich
wünschenswerte und zu fördernde Einbeziehung von Angehörigen in die Ablaufphasen
eines Patientenaufenthaltes optimiert wird.
1.4
Angehörige und/oder andere benannte Vertrauenspersonen der Patienten des BKH
Haar werden, wie in der Konzeption der integrierten Versorgung, als hilfreiche
Koordinationspartner eingebunden und geschätzt.
1.5
Diese Leitlinien werden Zug um Zug in Form von Verfahrensschritten in die
jeweils bestehenden konkreten Prozessbeschreibungen des BKH Haar eingearbeitet.
Ferner wird der erkannte Hilfebedarf, der über die professionell organisierbare
Hilfeleistung eines Krankenhauses hinausgeht, in die Fachbereichskonzepte
aufgenommen.
2. GEMEINSAME LEITLINIEN
Definition
Diese Leitlinien geben den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an
den unterschiedlichen Stellen des stationären Behandlungsverlaufs eines
Patienten des BKH involviert sind einen verbindlichen Handlungskorridor für den
Umgang mit Angehörigen. Abweichendes Handeln von diesen Leitsätzen ist im
Einzelfall möglich und ist zu begründen.
2.2
LEITLINIE 1:
ENTBINDUNG VON DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT GEGENÜBER ANGEHÖRIGEN
(BEZIEHUNG ARZT-PATIENT)
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber konkret benannten
Angehörigen oder anderen benannten Vertrauenspersonen eines Patienten/einer
Patientin als Ansprechpartner für den behandelnden Arzt wird im Rahmen der
stationären Aufnahme bzw. so früh wie möglich vom Arzt/Ärztin mit dem Patienten
geklärt.
Falls die Schweigepflichtsentbindung nicht direkt im Aufnahmegespräch mit dem
Patienten positiv zu klären ist, wird das Thema „Entbindung von der
Schweigepflicht gegenüber Angehörigen bzw. einer Vertrauensperson“ immer wieder
mit dem Patienten angesprochen und ggf. auf positive Aspekte der aktiven
Einbindung von Angehörigen/oder Vertrauenspersonen in den Behandlungsablauf
hingewiesen. Die Ärzte sprechen den Patienten aktiv auf einen Krisenpass
und/oder eine Patientenverfügung an.
Änderungen hinsichtlich der Schweigepflichtsentbindung werden von den Ärzten an
das Pflegepersonal und die Telefonauskunft des BKH Haar zeitnah weitergeleitet.
Die Schweigepflichtsentbindung kann auch Teilaspekte umfassen:
Information über die stationäre Aufnahme/Entlassung
Information über den Zustand des Patienten
Information über die Erkrankung des Patienten
Austausch über die Behandlungs-/Zielplanung
Austausch bzgl. Verlegungs-/Entlassungsplanung
LEITLINIE 2:
INHALT UND ZEITPUNKTE FÜR ANGEHÖRIGENGESPRÄCHE
(BEZIEHUNG ARZT/PFLEGEPERSONAL UND ANGEHÖRIGE)
Angehörigengespräche mit dem behandelnden Arzt im
Laufe des stationären Aufenthaltes eines Patienten des BKH Haar sind
grundsätzlich vorgesehen, es sei denn, der Patient wünscht dies ausdrücklich
nicht. Dabei wird dem Patienten solch ein Gespräch immer wieder aktiv angeboten,
auch wenn anfänglich vom Patienten solch ein Angehörigengespräch abgelehnt
wurde.
Angestrebte Zeitpunkte für diese Gespräche:
zeitnah zur stationären Aufnahme
im Zuge der Entlassungsplanung
Zu Beginn der Behandlung eines Patienten wird festgelegt welcher Arzt im
Normalfall als Ansprechpartner für einen Angehörigen/eine Vertrauensperson
benannt wird.
Inhalte der Gespräche:
Im Rahmen der stationären Aufnahme:
Information über die Aufnahme, den Zustand des Patienten, geplante/getroffene
Maßnahmen aus medizin-therapeutisch-pflegerischer und sozialtherapeutischer
Sicht.
Im Rahmen der Entlassungs-/Verlegungsplanung:
Erläuterung und Abstimmung der Entlassung/Verlegungsmodalitäten, initiierte
Anbindung an ambulant-komplementäre Strukturen, Information und Abstimmung der
nachstationären Wohn- und Arbeitssituation (ggf. mit dem Sozialpädagogen der
Station).
LEITLINIE 3:
AUFKLÄRUNG GEGENÜBER ANGEHÖRIGEN BZGL. NUTZUNG UND FOLGEN IHRER ANGABEN ZUR
FREMDANAMNESE.
Angehörige oder andere benannte Vertrauenspersonen werden, - falls sie
fremdanamnestische Angaben machen wollen oder darum gebeten werden - darüber
aufgeklärt, dass diese Angaben für die patientengerechte diagnostische und
prognostische Einschätzung sowie für eine optimierte Behandlung und
nachstationäre Hilfeplanung verantwortungsvoll genutzt werden können. Das
schließt auch deren Verwendung in Arztberichten ein.
Dies kann im Einzelfall Folgen für den Patienten haben. Die Nutzung der
fremdanamnestischen Angaben eines Angehörigen oder einer anderen benannten
Vertrauensperson für Strafrechtsgutachten erfolgt generell nach Einholung des
Einverständnisses des Angehörigen/ bzw. einer anderen benannten
Vertrauensperson. Fremdanamnestische Angaben in ärztlichen Berichten sind
grundsätzlich als solche gekennzeichnet.
Haar, den 27. Oktober 2005
(unterzeichnet durch)
Kristian Groß
1. Vorsitzender der ApK München e. V.
Martin Spuckti
(Krankenhausdirektor BKH Haar)
Prof. Dr. Dr. Wolfgang Bender
(Ärztlicher Direktor BKH Haar)
Josef Kolbeck
(Pflegedirektor BKH Haar)